


Auch die deutschen Wohnzimmer bleiben von der Finanzkrise nicht verschont. Angesichts der hohen Lebenshaltungskosten sparen Mieter an jeder Stelle und sind durchaus erfinderisch, wenn es um das Kürzen der Miete geht. Doch so einfach, wie viele Mieter glauben, ist das Durchsetzen einer Mietminderung nicht. www.meineimmobilie.de erklärt, wann Mieter mindern dürfen und was es für den Vermieter zu beachten gilt.
Schimmel: Wer ist schuld?
"Sie haben falsch gelüftet und geheizt", lautet meist der Vorwurf des Vermieters, wenn unschöne Schimmelflecken in der Wohnung des Mieters auftauchen. Dennoch hat zunächst der Vermieter die schlechteren Karten, da er beweisen muss, dass seine Wohnung mangelfrei ist. Das bedeutet in diesem Fall, dass der Schimmel nicht etwa von einer feuchten Außenwand, einem Riss im Mauerwerk, einer undichten Wasserleitung oder einer Kältebrücke herrühren darf. Erst, wenn all diese Möglichkeiten ausgeschlossen werden können, ist der Mieter am Zug. Er muss sich nun entlasten und seinerseits beweisen, dass er stets richtig gelüftet und geheizt hat. Dabei reicht es nicht, die Fenster zu kippen. Der Mieter muss die Fenster zwei- bis dreimal pro Tag komplett öffnen und für zirka zehn Minuten durchlüften.
Richtiges Heizen gehört ebenfalls zur "Schimmel-Vorsorge". Tagsüber muss es in Wohnräumen und der Küche mindestens 20 °C warm sein. Im Bad sollten es sogar 21 bis 22 °C sein. Nachts darf die Temperatur im Schlafzimmer auf 14 bis 15 °C absinken. Insbesondere im Schlafzimmer wird tagsüber jedoch wenig oder gar nicht geheizt, dennoch muss auch hier die entstandene Feuchtigkeit wieder beseitigt werden. Die Annahme, man könne das ungeheizte Schlafzimmer über die anderen Zimmer "mitheizen", indem man einfach die Schlafzimmertür tagsüber offen lässt, hat oft fatale Folgen, da dadurch lediglich warme, feuchte Luft ins Schlafzimmer geleitet wird. Diese schlägt sich dort als Feuchtigkeit an den kalten Wänden nieder, wodurch oftmals Schimmel entsteht.
Sollten durch das Fehlverhalten des Mieters Schimmelschäden entstehen, muss er den Schaden ersetzen. Bis es allerdings so weit ist, muss ein Sachverständiger oder das Gericht den Schimmelverursacher ausfindig machen. Wenn die Heizung bereits ganz aufgedreht ist und die Wohnung aber trotzdem kalt bleibt, darf der Mieter die Miete mindern. Der Vermieter muss während der Heizperiode dafür sorgen, dass es in der Mieterwohnung von 6 bis 23 Uhr mindestens 20 bis 22 °C warm wird. Von 23 bis 6 Uhr muss sich der Mieter jedoch aufgrund der Nachtabsenkung mit 18 °C zufrieden geben (LG Berlin, NZM 1999, S. 1039).
Wenn die Wohnung kleiner ist, als erlaubt
Ein weiterer häufiger Mietminderungsgrund ist die Feststellung, dass die Wohnung viel kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Ab einer Wohnflächenabweichung von zehn Prozent darf der Mieter seine Miete um den entsprechenden Prozentsatz mindern - und das sogar rückwirkend für die letzten Monate und Jahre.
Ob der Mieter tatsächlich mindern darf, hängt davon ab, ob die Wohnfläche nach den Rohbaumaßen, nach der Wohnflächenverordnung oder nach DIN-Vorschriften berechnet wurde. Gerade bei Balkon und Terrasse schlagen sich die Unterschiede bei der Wohnflächenberechnung in einer Wohnflächendifferenz nieder. Vorrang hat dabei immer die im Mietvertrag festgelegte Berechnungsart. Steht dort nichts, wird nach der am Ort des Mietobjekts üblichen Methode gerechnet. Sollte keine solche Berechnungsart existieren, wird so gemessen und gerechnet, wie es die Wohnflächenverordnung vorschreibt.
Heidi Schnurr, Rechtsanwältin und Chefredakteurin von meineimmobilie.de, warnt Mieter generell vor übereilten und nicht gerechtfertigten Minderungen: "Mit einer zu hohen oder sogar unberechtigten Mietminderung setzen viele Mieter ihren Mietvertrag leichtsinnig aufs Spiel." Vermietern gibt sie den Rat, sich - wenn möglich - selbst ein Bild vom Mangel zu verschaffen und diesen schnellstmöglich zu beseitigen. Denn so lange ein Mangel besteht, darf der Mieter die Miete mindern.